Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine
Verkaufs-, Liefer- und Reparaturbedingungen für Technik (AGB)
I.
Allgemeines
1. Unsere Angebote, Leistungen und
Lieferungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB.
2. Sie gelten gegenüber Unternehmern auch
für alle zukünftigen Geschäfte ausschließlich.
3. Bestellungen oder Aufträge sind für
den Kunden bindend; der Vertrag kommt nach unserer Wahl durch
Auftragsbestätigung oder Ausführung der Bestellung oder des Auftrages zustande.
4. Abweichende Geschäftsbedingungen
oder Gegenbestätigungen lehnen wir ausdrücklich ab. Unser Schweigen auf
derartige abweichende Bedingungen gilt insbesondere nicht als Anerkennung oder
Zustimmung, auch nicht bei zukünftigen Verträgen.
II.
Beschaffenheit der Ware
1. Konstruktions- und/oder
Formänderungen des Liefergegenstandes bleiben vorbehalten, soweit der
Liefergegenstand dadurch nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für
den Kunden für den vertragsgemäßen Verwendungszweck zumutbar sind.
2. Muster, Proben, Analysedaten und
sonstige Beschaffenheitsangaben unsererseits sind im Rahmen des Handelsüblichen
nur Anhaltspunkte innerhalb der tatsächlich anzutreffenden Bandbreite der
entsprechenden Werte zu Abmessung, Farbe, Qualität, chemischer Zusammensetzung
und Wirkungsweise der von uns gelieferten Ware.
3. Eine Garantie für die
Beschaffenheit, die Haltbarkeit oder den Ertrag des Liefergegenstandes oder ein
Beschaffungsrisiko übernehmen wir nur durch ausdrückliche Erklärung, nicht aber
aufgrund des Inhaltes von Produktbeschreibungen, technischen Daten und anderen
Drucksachen und Informationen.
III.
Preise und Zahlungen
1. Die Preise gelten mangels
besonderer Vereinbarung ab unserem Lager oder bei Versendung vom Herstellerwerk
aus ab Werk, ausschließlich Verpackung. Angegebene und vereinbarte Preise
verstehen sich Unternehmern gegenüber netto zuzüglich der Mehrwertsteuer in der
zur Zeit der Ausführung unserer Leistungen geltenden gesetzlichen Höhe.
2. Mangels besonderer Vereinbarungen ist
die Zahlung sofort nach Lieferung oder Bereitstellung und Erhalt der Rechnung ohne
jeden Abzug frei Zahlstelle zu leisten. Skontozusagen gelten nur für den Fall,
dass sich der Kunde mit der Bezahlung früherer Lieferungen nicht im Rückstand
befindet.
3. Zahlungen dürfen an unsere
Angestellten nur erfolgen, wenn diese eine gültige Inkassovollmacht vorweisen.
4. Wir nehmen Wechsel oder Schecks nur
bei entsprechender Vereinbarung und nur zahlungshalber an. Gutschriften über
Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen
mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können.
5. Unsere Forderungen werden auch im
Fall der Gewährung von Zahlungsfristen unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener
und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn der Kunde schuldhaft
Zahlungsbedingungen nicht einhält oder Tatsachen eintreten, die begründeten
Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden entstehen lassen. Hiervon abweichende
Regelungen des Verbraucherkreditgesetzes bleiben unberührt.
6. Der Kunde darf gegenüber unseren
Ansprüchen nicht aufrechnen, es sei denn, der zur Aufrechnung gestellte
Anspruch ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Unternehmer dürfen
gegenüber unseren Ansprüchen ein Leistungsverweigerungs- oder
Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, wenn der ihnen zugrunde liegende
Anspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Das gilt auch für
das unternehmerische Zurückbehaltungsrecht aus den §§ 369 bis 372 HGB.
7. Besteht zwischen uns und dem Kunden
eine laufende Geschäftsbeziehung, so werden -soweit nichts anderen bestimmt ist-
alle entstehenden gegenseitigen Forderungen in ein Kontokorrentkonto
eingestellt, für das die Bestimmungen des HGB gelten. Auf dem Kontokorrentkonto
werden die einzelnen Schuldsalden mindestens in Höhe eines Zinssatzes von 5 %
bei Verbrauchern und 8 % bei Unternehmern jeweils über dem Basiszinssatz
verzinst. Unsere Kontoauszüge gelten als Rechnungsabschlüsse. Der Saldo gilt
als anerkannt, wenn der Kunde nicht innerhalb von sechs Wochen seit
Zugang des Rechnungsabschlusses
Einwendungen erhebt. Wir werden den Kunden hierauf spätestens mit Beginn der Frist
besonders hinweisen.
8. Im Falle einer Zahlung im
SEPA-Basis- oder Firmenlastschriftverfahren benachrichtigen wir den Kunden bei
einmaliger SEPA-Lastschrift und bei jeder SEPA-Dauerlastschrift mit wechselnden
Beträgen spätestens einen Werktag vor Lastschrifteinzug über diesen. Bei
erstmaliger SEPA-Dauerlastschrift mit gleichbleibenden Beträgen benachrichtigen
wir den Kunden spätestens einen Werktag vor der ersten Lastschrift über den
ersten Lastschrifteinzug und die Folgeeinzüge.
IV.
Lieferfristen und Verzug / Selbstbelieferung und Höhere Gewalt
1. Lieferfristen und -termine gelten nur
als annähernd vereinbart, es sei denn, dass wir eine schriftliche Zusage
ausdrücklich als verbindlich gegeben haben. Soweit nicht anders vereinbart,
beginnt die Lieferfrist mit dem Tage der Unterzeichnung eines schriftlichen
Kaufvertrages oder der Absendung unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor
Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen,
Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
2. Die Lieferzeit ist eingehalten,
wenn bis zu ihrem Ablauf bei einer Versandschuld der Liefergegenstand an die
zum Transport vorgesehene Person übergeben wurde, oder bei Eigentransport unser
Lager oder bei Versendung ab Werk das Werk des Herstellers verlassen hat oder
bei einer Hohlschuld die Versandbereitschaft dem Kunden mitgeteilt ist.
3. Erhalten wir aus von uns nicht zu
vertretenden Gründen für die Erbringung unserer vertraglich geschuldeten
Lieferung/ Leistung, Lieferungen/Leistungen unserer Vorlieferanten trotz
ordnungsgemäßer und ausreichender entsprechender Eindeckung (kongruente
Eindeckung) nicht, nicht richtig, oder nicht rechtzeitig, oder treten
Ereignisse Höherer Gewalt von nicht unerheblicher Dauer (d.h. mit einer Dauer
von länger als 14 Kalendertagen) ein, so werden wir den Kunden unverzüglich
schriftlich oder in Textform informieren. In diesem Fall sind wir berechtigt,
die Lieferung um die Dauer der Behinderung herauszuschieben, oder wegen des
noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit
wir unserer vorstehenden Informationspflicht nachgekommen sind und nicht das
Beschaffungsrisiko übernommen haben. Der Höheren Gewalt stehen Streik,
Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit,
unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen – z.B.
durch Feuer, Wasser oder Maschinenschäden –, und alle sonstigen Behinderungen,
die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden
sind, gleich. Ist ein Liefer-/Leistungstermin oder eine Liefer-/Leistungsfrist
verbindlich vereinbart und wird/werden diese/r aufgrund von vorstehend
dargestellten Ereignissen überschritten, so ist der Kunde berechtigt, nach
fruchtlosem Verstreichen einer angemessen Nachfrist wegen des noch nicht
erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten, wenn ihm ein weiteres Festhalten am
Vertrag objektiv unzumutbar ist. Weitergehende Ansprüche des Kunden,
insbesondere solche auf Schadensersatz, sind in diesem Fall ausgeschlossen.
Vorstehende Reglung gilt entsprechend, wenn aus den vorgenannten Gründen auch
ohne vertragliche Vereinbarung eines festen Liefer- und/oder Leistungstermins
eine übliche Liefer- und Leistungsfrist mehr als 7 Kalendertage überschritten
wurde. Wird der Vertrag bei von uns zu erbringenden Lieferungen und Leistungen
auf Grund der vorstehenden Bestimmungen durch uns oder den Kunden ganz oder
teilweise aufgelöst, werden wir dem Kunden für den Fall, dass dieser
vorgeleistet haben sollte, den auf den aufgelösten Teil des Vertrages
entfallenden Teil der Gegenleistung unverzüglich zurückerstatten.
4. Die Einhaltung der Lieferfrist
setzt die Erfüllung der bis zur Lieferung bestehenden Vertragspflicht des
Kunden voraus.
V. Abnahme
Die Abnahme einer Reparatur erfolgt
mit der rügelosen Übernahme des Reparaturgegenstandes durch den Kunden oder seines
Vertreters. Der Kunde kommt mit der Abnahme spätestens in Verzug, wenn er den
reparierten Gegenstand nicht innerhalb einer Woche nach Mitteilung der
Fertigstellung übernimmt. Ist der Reparaturgegenstand innerhalb dieser Frist nicht
übernommen, so kann dieser auf Rechnung und Gefahr des Kunden aufbewahrt oder
zur Aufbewahrung gegeben werden. Wünscht der Kunde die Zusendung des
reparierten Gegenstandes, so erfolgt diese auf seine Rechnung und Gefahr.
VI.
Gefahrübergang und Transport
1. Soweit nicht anders vereinbart, hat
der Kunde die Ware bei uns abzuholen. Sofern die Anlieferung der Ware
vereinbart ist, sind Versandweg und -mittel uns überlassen, es sei denn, dies
ist anders vereinbart. Die Ware wird auf Wunsch und Kosten des Kunden
versichert.
2. Ist der Kunde Unternehmer, geht bei
einer Versendungsschuld mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer,
spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers oder bei Direktversand ab Werk
mit dem Verlassen des Werkes die Gefahr auf den Kunden über. Das gilt auch,
wenn Teillieferungen erfolgen oder der Kunde die Versandkosten übernommen hat.
3. Ist der Kunde Unternehmer und
verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten
hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Kunden
über.
4. Angelieferte Gegenstände sind auch
dann, wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden unbeschadet seiner
nach Gesetz und Vertrag bestehenden Rechte entgegenzunehmen.
5. Teillieferungen sind zulässig.
VIl. Gewährleistung und Mängelrüge
1. Wir leisten für den
Liefergegenstand Gewähr nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit nachfolgend
und in der Ziffer VIII. nichts anderes bestimmt ist:
2. Für Verbraucher gilt:
2.1. Die Ansprüche und Rechte des
Kunden bei Mängeln an einem gebrauchten, beweglichen Liefergegenstand verjähren
vorbehaltlich der Regelungen in Ziffer VlI. Nr. 4 in
einem Jahr ab Gefahrübergang.
2.2. Verbraucher haben uns
offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von einem Monat ab Empfang der
Ware anzuzeigen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Mängelanzeige, erlöschen
die Gewährleistungsrechte für offensichtliche Mängel. Dies gilt nicht im Falle
vorsätzlichen oder arglistigen Handelns unsererseits, im Falle der Verletzung
von Leib, Leben oder Gesundheit, der Übernahme einer Garantie der
Mängelfreiheit oder der Haftung nach dem rodukthaftungsgesetz.
3. Für Unternehmer gilt:
3.1. Soweit nichts anderes vereinbart
ist, erfolgt der Verkauf gebrauchter, beweglicher Liefergegenstände unter dem
Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Hat der Kunde bei einem gebrauchten,
beweglichen Kaufgegenstand im Einzelfall Gewährleistungsansprüche – etwa wegen
gesonderter Vereinbarung – , so verjähren die Ansprüche und Rechte des Kunden wegen
Mängeln ein Jahr nach Gefahrübergang. Das gilt nicht in den in Ziffer 4 dieses
Abschnitts genannten Fällen.
3.2. Ansprüche und Rechte des Kunden
bei Mängeln an beweglichen, neu hergestellten Liefergegenständen verjähren
vorbehaltlich der Regelungen in Ziffer VlI. Nr. 4 in
einem Jahr ab Gefahrübergang.
3.3. Für Mängel, die den Wert der Ware
oder ihre Tauglichkeit zum vertraglich vorausgesetzten Gebrauch erheblich
mindern, leisten wir nach unserer Wahl zunächst Nachlieferung oder
Nachbesserung. Bei unerheblichen Mängeln können wir anstelle der Nacherfüllung
Minderung gewähren.
3.4. Ist die Nacherfüllung
fehlgeschlagen, stehen dem Kunden die Rechte auf Minderung, Rücktritt und/oder
Schadensersatz statt der Leistung nur zu, wenn er vor Ausübung dieser Rechte
uns schriftlich eine Nachfrist von mindestens 14 Kalendertagen zur
Nacherfüllung gesetzt hat. Diese Rechte setzen ferner voraus, dass der Kunde
uns unmissverständlich androht, die Nacherfüllung nach Ablauf dieser Frist
nicht mehr zu akzeptieren. Die vorstehende Regelung (Ziff. VII, 3.4.) gilt
nicht, wenn nach dem Gesetz eine Fristsetzung entbehrlich ist.
4. Die vorstehenden Regelungen über
den Ausschluss der Mängelansprüche des Kunden und die Verjährungsfristen gelten
nicht im Falle vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns unsererseits, im
Falle der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, der Übernahme einer
Garantie der Mängelfreiheit, der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder der
Übernahme eines Beschaffungsrisikos sowie wenn in den Fällen der §§ 438 Abs. 1
Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB
eine längere Frist festgelegt ist.
VIII.
Allgemeine Haftungsbegrenzung
Schadensersatzansprüche des Kunden,
gleich aus welchen Rechtsgründen, insbesondere wegen der Verletzung von Pflichten
aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubten Handlungen, sind ausgeschlossen.
Das gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere in
Fällen der Arglist, des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von
Leib, Leben oder Gesundheit, im Falle des Verzugs, soweit ein fixer
Liefertermin vereinbart war, wegen der Übernahme einer Garantie für die
Beschaffenheit des Liefergegenstandes, nach dem Produkthaftungsgesetz oder bei
sonstiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; in diesem Fall ist der
Anspruch auf Ersatz des Schadens auf den typischerweise eintretenden Schaden
begrenzt. „Wesentliche Vertragspflichten“ sind solche Verpflichtungen, die
vertragswesentliche Rechtspositionen des Kunden schützen, die ihm der Vertrag
nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat. Wesentlich sind ferner
solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des
Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde
regelmäßig vertraut hat und vertrauen darf. Eine Änderung der Beweislast zum
Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
IX.
Eigentumsvorbehalt
1.
Für Unternehmer gilt:
1.1. Wir behalten uns das Eigentum an
dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der
Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich
auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderungen gegenüber dem Kunden in
laufender Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt).
1.2. Der Kunde ist berechtigt, den
Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen.
1.3. Bearbeitung und Verarbeitung der
Vorbehaltsware erfolgt für uns im Sinne von §950 BGB, ohne uns jedoch zu
verpflichten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden
Gegenständen verarbeitet oder untrennbar verbunden, so erwerben wir das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware
zu den Rechnungswerten der anderen verarbeiteten oder verbundenen Gegenstände.
Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen
Sache verbunden, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Kunde uns
schon jetzt im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieran. Der Kunde verwahrt
das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden
Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Auf unser Verlangen ist der Kunde
jederzeit verpflichtet, uns die zur Verfolgung unserer Eigentums- oder
Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
1.4. Erwerben wir in den Fällen der
Ziffer 1.3 neues Eigentum, so übertragen wir dieses bereits jetzt unter der
Bedingung der vollständigen Bezahlung unserer in Ziffer 1.1 dieses Abschnitts
genannten Forderungen auf den Kunden.
1.5. Der Kunde tritt einen
erstrangigen Teil der Forderung aus der Weiterveräußerung des
Liefergegenstandes oder der aus dieser durch Be- oder
Verarbeitung hergestellten Ware in Höhe des von uns berechneten Kaufpreises für
den Liefergegenstand schon jetzt an uns ab.
1.6. Der Kunde ist unter Vorbehalt
jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem
Weiterverkauf ermächtigt. Er hat uns auf Verlangen die Schuldner der
abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Abtretung anzuzeigen und uns die
Abtretungsanzeige auszuhändigen oder die direkte Anzeige zu ermöglichen.
Solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, werden wir die
Abtretung nicht offen legen. Übersteigt der Schätzwert der für uns bestehenden
Sicherheiten unsere Forderungen gegen den Kunden um mehr als 30%, so sind wir
auf Verlangen
des Kunden insoweit zur Freigabe von
Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.
2. Für Kunden, die nicht Unternehmer
sind, gilt:
2.1. Wir behalten uns das Eigentum an
dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und
etwaiger bis dahin entstandener
Rechnungsbeträge für die Lieferung von Ersatzteilen für den entsprechenden
Kaufgegenstand und an ihm ausgeführte Reparaturen nebst Zinsen und dergleichen
vor.
2.2. Der Kunde ist nicht berechtigt,
den Liefergegenstand ohne unsere Zustimmung weiter zu veräußern, zu verarbeiten
oder mit anderen Sachen untrennbar zu vermengen, zu vermischen oder zu
verbinden, solange er unsere Forderungen gemäß Ziffer 2.1 dieses Abschnitts
nicht bezahlt hat.
3. Für alle Kunden gilt:
3.1. Beabsichtigt der Kunde nicht den
sofortigen, berechtigten Wiederverkauf des Liefergegenstandes oder verlangen
wir eine Versicherung, hat der Kunde die uns gehörenden Waren in angemessenen
Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und uns die
Versicherungsansprüche abzutreten. Wir sind auch berechtigt, die
Versicherungsprämien zu Lasten des Kunden zu leisten.
3.2. Treten wir wegen vom Kunden zu
vertretenen vertragswidrigen Verhaltens vom Vertrag zurück, so ist der Kunde verpflichtet,
unter anderem die Kosten der Rücknahme und der Verwertung des
Liefergegenstandes sowie die dadurch anfallenden Verwaltungskosten zu tragen.
Diese Kosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses einschließlich Umsatzsteuer.
Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere oder der Kunde
niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Kunden nach Abzug der Kosten
und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen unsererseits
gutgebracht.
3.3. Bei Pfändungen oder sonstigen
Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu
benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der
Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten
einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde uns für den
entstandenen Ausfall.
3.4. Im Falle des Bestehens oder
Abschlusses eines Kreditvertrages unter Verpfändung des betrieblichen Inventars
verpflichtet sich der Kunde, unsere Eigentumsrechte aus dem Eigentumsvorbehalt
an den noch nicht vollständig bezahlten Liefergegenständen bei dem betreffenden
Kreditinstitut zu sichern.
X.
Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
1. Ist der Kunde Kaufmann, juristische
Person des öffentlichen Rechts oder öffentliches Sondervermögen, so ist
Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten unser Sitz. Dies gilt auch für
Ansprüche, die im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden. Wir sind
darüber hinaus berechtigt, Klage auch in einem Gerichtsstand des Kunden zu
erheben.
2. Die rechtlichen Beziehungen
zwischen den Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach dem in der
Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes
(CSIG). Der gesetzliche Vorrang verbraucherschützender Normen des Staates, in
dem der Kunde seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleibt hiervon unberührt.
XI. Vertragsschluss bei Preisvorschlag-Angeboten
Das Unternehmen verkauft über die Internetseite insbesondere gebrauchte oder
neue Landmaschinen. Die Angaben zum Kaufgegenstand, insbesondere über Unfall-
bzw. Beschädigungsfreiheit und über Kilometer- bzw. Betriebsstundenleistung,
stammen vom Vorbesitzer und können vom Unternehmen nicht verifiziert werden.
Die Angaben durch das Unternehmen erfolgen deshalb ohne Gewähr und dienen
lediglich der Erstinformation des Kunden. Es liegt insoweit keine vereinbarte
Beschaffenheit oder eine übernommene Garantie vor.
Das Unternehmen wird den Standort des Kaufgegenstandes angeben, so dass der
Kunde die Möglichkeit hat, den Kaufgegenstand nach Absprache mit dem
Standortbetreiber zu besichtigen. Es ist Sache des Kunden, sich vom Zustand des
Kaufgegenstandes und der Richtigkeit der Angaben zu dem Kaufgegenstand zu
überzeugen.
Das Unternehmen bietet den Erwerb der Gegenstände im Auktions- oder
Festpreisformat an. Der angezeigte Kaufpreis versteht sich netto zuzüglich der
gesetzlichen Umsatzsteuer, derzeit 19 %.
1. Beim Preisvorschlag gilt:
1.1 Bei speziell gekennzeichneten Angeboten kann das Unternehmen dem Kunden
auch die Möglichkeit einräumen, den Kaufgegenstand zu einem vom Kunden selbst
vorgeschlagenen Preis zu erwerben. In diesem Fall kann der Kunde auf die
Schaltfläche „Preis vorschlagen“ klicken. Im Anschluss wird er aufgefordert,
seine zur Vertragsabwicklung notwendigen Daten sowie seinen Preisvorschlag
einzugeben. Durch das Klicken der Schaltfläche „Bestätigen“, gibt er sein
verbindliches Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages ab. Der Kaufvertrag
kommt zustande, wenn das Unternehmen dieses Angebot innerhalb von sieben
Werktagen per E-Mail annimmt.
2. Mit Zustandekommen des Kaufvertrages ist der vereinbarte Kaufpreis
sofort zur Zahlung fällig. Es wird eine Zahlungsfrist von 7 Werktagen
vereinbart. Die Zahlungsfrist beginnt mit dem Tag, der auf den
Kaufvertragsschluss folgt. Das Unternehmen erteilt dem Kunden eine die
gesetzliche Mehrwertsteuer gesondert ausweisende Rechnung. Das Unternehmen
bestätigt dem Kunden den buchungssicheren Eingang seiner Zahlung.
3.1 Der Kunde ist verpflichtet, den Kaufgegenstand spätestens innerhalb von
20 Werktagen nach dem Kaufvertragsschluss unter Vorlage der Zahlungsbestätigung
dort abzuholen, wo er sich nach Angabe beim Kaufvertragsschluss befindet
(Holschuld). Für den Abtransport hat der Kunde selbst Sorge zu tragen. Dieser
ist nicht Gegenstand des Vertrags.
3.2 Holt der Kunde den Kaufgegenstand nicht innerhalb der o. g. Frist ab,
ist das Unternehmen berechtigt, von diesem Tag an Standgebühren zu berechnen.
Stand 01/2016
Wenn Sie Fragen, Anmerkungen oder Bedenken haben, rufen Sie uns bitte an.
+49 (0) 5935 9393-300